Satzung des Vereins AnthroNRW
Fassung vom 22.12.2022 (Version 4)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen AnthroNRW und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V.
- Der Vereinssitz ist: 45665 Recklinghausen, Deutschland.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, die Fangemeinde um anthropomorphe Tier- und theriomorphe Menschendarstellungen jeder Form ("Furries") und ihre Lebensart zu fördern, Begegnungsstätten zu schaffen und die Geselligkeit unter den Mitgliedern zu fördern.
- Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
- Abhaltung von Gesellschaftsabenden, Versammlungen und Vorträgen
- Unterstützung anderer Organisationen im Sinne des satzungsmäßigen Vereinszwecks
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag sowie die Art der Mitgliedschaft (Voll- oder Fördermitglied) entscheiden die Vorstandsmitglieder. Über die Mitgliedschaft muss einstimmig entschieden werden.
- Es wird unterschieden zwischen Fördermitglied und Vollmitglied:
a. Das Fördermitglied ist nicht stimmberechtigt, hat aber ein Recht der Mitgliederversammlung beizuwohnen.
b. Das Vollmitglied ist stimmberechtigt.
Der Eintritt in die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung und der Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam. Eine Änderung der Mitgliedschaft vom Fördermitglied zum Vollmitglied geschieht schriftlich durch die Vorstandsmitglieder
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist den Vorstandsmitgliedern gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheiden die Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unter Stimmzwang. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die Vorstandsmitglieder mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch die Vorstandsmitglieder erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge
Der jährliche zu entrichtende Mitgliedsbeitrag für jedes Vollmitglied beträgt EUR 40,00. Der jährliche zu entrichtende Mitgliedsbeitrag für jedes Fördermitglied beträgt EUR 30,00. Der Mitgliedsbeitrag ist pro Kalenderjahr bis zum letzten Tag des Januars zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts zu entrichten. Eine Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand (die Vorstandsmitglieder) und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: (Vorstand im Sinne des § 26 BGB):
- Dem 1. Vorsitzenden
- Dessen Stellvertreter
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten.
- Die Amtszeit eines der Vorstandsmitglieder endet erst mit der Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitglieds oder durch Beendigung der Mitgliedschaft. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
- Nur Vollmitglieder sind zur Aufnahme in den Vorstand fähig.
- Den Vorstandsmitgliedern obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann Beisitzer berufen, die in bestimmte Vereinsangelegenheiten beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach den Erfordernissen. Die Beisitzer sollten in beratender Form an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/3 der Vollmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin per E-Mail einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Vollmitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vollmitglieder, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vollmitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vollmitglieder.
- Die Stimme für Beschlüsse und Wahlen der in der Versammlung nicht erschienenen Vollmitglieder kann fernmündlich, fernschriftlich oder einen geeigneten Web-Dienst erfolgen. Die Bekanntgabe des Web-Dienstes erfolgt mit der Einladung. Eine Briefwahl ist nach Antrag zulässig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Über fernmündliche, fernschriftliche und Teilnahme mit einem Web-Dienst sowie Anträge zur Briefwahl ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.
- Beurkundung der Beschlüsse: Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der ¾ der stimmberechtigten Vollmitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Vollmitglieder notwendig.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Vollmitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an alle Vollmitglieder.